Latinum und kleines Latinum (§ 40; Anlage 15)

Das Latinum ("KMK-Latinum") und auch das kleine Latinum werden wird beim Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt.

Voraussetzungen für das Latinum:

Unterricht in Latein Mindestleistung

Klasse 5 bis Ende E-Phase (Gy: 10.2)

Mindestens ausreichend im letzten Halbjahr

Klasse 6 bis Ende E-Phase (Gy: 10.2)

Mindestens ausreichend im letzten Halbjahr

Klasse 8 bis Ende Q-Phase (Gy: 12.2)

Mindestens ausreichend (5 Punkte) im letzten Halbjahr

Klasse 8 bis Q1.2 (Gy: 11.2),

bei Mindestbelegung von insgesamt14 Wochenstunden

Mindestens ausreichend (5 Punkte) im letzten Halbjahr

Neu einsetzende Fremdsprache von EF.1 bis Q2.2 (Gy: 10.1 bis 12.2) 

mit verstärktem Unterricht im letzten Jahr

Mindestens ausreichend bei Erweiterungsprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung

Wer Latein ab der 5./6. Klasse gelernt hat und am Ende der EF (Gy: 10) keine ausreichenden Leistungen erbracht hat oder während der gesamten EF (Gy: 10) oder am Ende der EF (Gy: 10) für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt wurde, der hat die Möglichkeit, durch eine Prüfung, die aus einer dreistündigen, zentral gestellten Klausur und einer schulinternen mündlichen Prüfung besteht, das Latinum zu erwerben. Zu dieser Prüfung muss man sich sehr frühzeitig über die Schulleitung bei der Bezirksregierung anmelden. Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Verantwortung der Prüflinge und der Erziehungsberechtigten. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler dabei. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Unterrichtsangebot besteht nicht. Im Herbst des Vorjahres der Prüfung gibt die Bezirksregierung auf Anfrage den Termin für die schriftliche Prüfung bekannt sowie den Stoff, auf den sich die Prüfung bezieht.  

Voraussetzungen für das kleine Latinum:

Analog zum Latinum kann beim Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen auf dem Abiturzeugnis ein Graecum oder ein Hebraicum bescheinigt werden.

 

 

Latinum bei Vorversetzung oder Auslandsaufenthalt

Wird ein Schüler wegen guter Leistungen nach § 2 vorversetzt, und würde im übersprungenen Jahr das Latinum erreicht, so müssen die Bedingungen für das Latinum zusätzlich nachgewiesen werden. Dies gilt ebenso für Schüler, die nach einem Auslandsaufenthalt wegen ordentlicher Leistungen nach § 4 direkt in die Jahrgangsstufe Q1.1 (Gy: 11.1) einsteigen

Für diejenigen, die Latein ab Klasse 5 bzw. 6  belegt haben, sind folgende Wege des Nachholens denkbar: 

  1. Teilnahme am Lateinunterricht der Klasse EF (Gy: 10). Dies wird im Regelfall aus stundenplantechnischen Gründen schwierig sein.
  2. Teilnahme am Lateinunterricht der Klassen Q1/Q2 (Gy: 11/12) (wird am GaW nicht angeboten). 
  3. Ablegen einer Prüfung, die eine dreistündige Klausur  (zentral gestellte Aufgaben) und eine mündliche Prüfung von 15-20 Minuten Dauer (schulintern) umfasst. Zu dieser Prüfung muss man sich sehr frühzeitig über die Schulleitung bei der Bezirksregierung anmelden. Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Verantwortung der Prüflinge und der Erziehungsberechtigten. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler dabei. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Unterrichtsangebot besteht nicht.   Im Herbst des Vorjahres der Prüfung gibt die Bezirksregierung auf Anfrage den Termin für die schriftliche Prüfung bekannt sowie den Stoff, auf den sich die Prüfung bezieht.