Das Latinum ("KMK-Latinum") und auch das kleine Latinum werden wird beim Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt.
Voraussetzungen für das Latinum:
Unterricht in Latein | Mindestleistung |
Klasse 5 bis Ende E-Phase (Gy: 10.2) |
Mindestens ausreichend im letzten Halbjahr |
Klasse 6 bis Ende E-Phase (Gy: 10.2) |
Mindestens ausreichend im letzten Halbjahr |
Klasse 8 bis Ende Q-Phase (Gy: 12.2) |
Mindestens ausreichend (5 Punkte) im letzten Halbjahr |
Klasse 8 bis Q1.2 (Gy: 11.2), bei Mindestbelegung von insgesamt14 Wochenstunden |
Mindestens ausreichend (5 Punkte) im letzten Halbjahr |
Neu einsetzende Fremdsprache von EF.1 bis Q2.2 (Gy: 10.1 bis 12.2) mit verstärktem Unterricht im letzten Jahr |
Mindestens ausreichend bei Erweiterungsprüfung im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung |
Wer Latein ab der 5./6. Klasse gelernt hat und am Ende der EF (Gy: 10) keine ausreichenden Leistungen erbracht hat oder während der gesamten EF (Gy: 10) oder am Ende der EF (Gy: 10) für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt wurde, der hat die Möglichkeit, durch eine Prüfung, die aus einer dreistündigen, zentral gestellten Klausur und einer schulinternen mündlichen Prüfung besteht, das Latinum zu erwerben. Zu dieser Prüfung muss man sich sehr frühzeitig über die Schulleitung bei der Bezirksregierung anmelden. Die Vorbereitung auf die Prüfung liegt in der Verantwortung der Prüflinge und der Erziehungsberechtigten. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler dabei. Ein Anspruch auf ein zusätzliches Unterrichtsangebot besteht nicht. Im Herbst des Vorjahres der Prüfung gibt die Bezirksregierung auf Anfrage den Termin für die schriftliche Prüfung bekannt sowie den Stoff, auf den sich die Prüfung bezieht.
Voraussetzungen für das kleine Latinum:
Analog zum Latinum kann beim Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen auf dem Abiturzeugnis ein Graecum oder ein Hebraicum bescheinigt werden.
Latinum bei Vorversetzung oder Auslandsaufenthalt
Wird ein Schüler wegen guter Leistungen nach § 2 vorversetzt, und würde im übersprungenen Jahr das Latinum erreicht, so müssen die Bedingungen für das Latinum zusätzlich nachgewiesen werden. Dies gilt ebenso für Schüler, die nach einem Auslandsaufenthalt wegen ordentlicher Leistungen nach § 4 direkt in die Jahrgangsstufe Q1.1 (Gy: 11.1) einsteigen.Für diejenigen, die Latein ab Klasse 5 bzw. 6 belegt haben, sind folgende Wege des Nachholens denkbar: