Rechtliche Grundlagen zum Religionsunterricht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

I. Grundrechte

Art 3 [ Gleichheit vor dem Gesetz ]

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(3) Niemand darf wegen ... seiner religiösen ... Anschauungen benachteiligt oder   bevorzugt werden.

Art. 4 [ Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit ]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

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Art. 7 [ Schulwesen ]

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(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach....

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XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 140 [ Recht der Religionsgesellschaften ]

... Es besteht keine Staatskirche. ...

 

Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil: Von den Grundrechten und der Ordnung des Gemeinschaftslebens

3. Abschnitt: Schule, Kunst und Wissenschaft, Sport, Religion und Religionsgemeinschaften

Art. 7 [ Grundsätze der Erziehung ]

(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.

(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.

Art. 14 [ Religionsunterricht ]

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreie Schulen).

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(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.