Unsere Schulordnung

Aus dem Schulverhältnis ergeben sich für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Dies erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten. Über die Ausführungen im Schulgesetz hinaus leitet sich für unsere Schülerinnen und Schüler die nachstehende Schulordnung ab.

Leitsätze zur Schulordnung:

  1. Schulleitung, Lehrerinnen, Lehrer, Schülerinnen und Schüler verpflichten sich, die gemeinsam erarbeiteten Regeln für das Zusammenleben und die Zusammenarbeit am Gymnasium am Waldhof einzuhalten und einzufordern.
  2. Alle am Schulleben Beteiligten leben und fördern eine Kultur des Hinsehens, um Gewalt gegen Personen und Sachen zu verhindern. Sie übernehmen die Verantwortung für die Beseitigung von Missständen.
  3. Die Schülerinnen und Schüler streben eine gegenseitige Erziehung zur Sauberkeit an und entwickeln ein Verantwortungsgefühl für ihren Klassenraum, die technischen Einrichtungen, die Umwelt und für das Schulgebäude/Außenanlagen, um die Identifikation mit der eigenen Schule zu fördern.
  4. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen.
  5. Die Schule entwickelt bestimmte Sanktionen für eine Reihe ausgewählter Fälle. Diese sollen dem Einzelfall angepasst sein. Die im Interesse eines geordneten Schullebens notwendigen Anordnungen von Lehrkräften unserer Schule und des Ratsgymnasiums sind zu befolgen.
  6. Aus gesundheitlichen Gründen ist das Rauchen in der Schule und auf dem Schulgelände untersagt. 

1. Aufenthalt im Schulgebäude

  1. Das Schulgebäude wird um 07.00 Uhr geöffnet. Die Schülerinnen und Schüler halten sich dann im Haupttreppenhaus auf. Ab 07.35 Uhr werden die Flure geöffnet und die Schülerinnen und Schüler können ihre Klassen aufsuchen.
  2. In der allgemeinen Unterrichtszeit verhalten sich die Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude so, dass sie nicht stören.
  3. Im Turnhallengebäude sowie in den Fachräumen dürfen sich Schülerinnen und Schüler nur unter Aufsicht einer Fachlehrerin bzw. eines Fachlehrers aufhalten.
  4. Schulfremde Personen müssen im Sekretariat angemeldet werden.

2. Aufenthalt in den Pausen

  1. In den großen Pausen verlassen die Schülerinnen und Schüler die Unterrichtsräume und die oberen Flure. In der Cafeteria, im Keller, im Erdgeschoss, auf dem Pausenhof sowie in den Außenanlagen der Schule ist der Aufenthalt gestattet. Der Zugang zum Gebäude ist frei und sauber zu halten. 
  2. Die Lehrkräfte schließen zu den großen Pausen die Klassen ab und sorgen dafür, dass sich keine Schülerinnen und Schüler in den Fluren aufhalten. Am Ende der Pausen werden die Klassenräume von den Pausenaufsichten aufgeschlossen.
  3. Die Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 – 10 verlassen in den Pausen nicht das Schulgelände. Ab Klasse 6 ist es den Schülerinnen und Schülern erlaubt, in ihren Mittagspausen (13:05 Uhr bis 14:00 Uhr) diese in der Altstadt (Jahnplatz als Grenze) zu verbringen, sofern sie eine von den Eltern unterschriebene Einverständniserklärung in ihrem Schülerbuch (auf dem entsprechenden Formular) mit sich führen beziehungsweise ggf. zeitnah vorzeigen können.
  4. Nach dem Schellen begeben sich die Schülerinnen und Schüler in die Unterrichtsräume an ihren Platz. Sollte die Lehrkraft nach 5 Minuten nicht erscheinen, fragen die Klassen- oder Kurssprecherinnen oder -sprecher im Sekretariat nach der Lehrkraft. 

3. Verhalten im Unterricht und an außerschulischen Lernorten

  1. Diszipliniertes Verhalten ist eine Voraussetzung für erfolgreiches Lernen. Jeder respektiert die Meinung des anderen und lässt sie bzw. ihn ausreden. Jeder trägt durch ihre bzw. seine Mitarbeit zum Lernfortschritt bei. Störungen und Leistungsverweigerungen beeinträchtigen die Zusammenarbeit.
  2. Beim Betreten des Schulgeländes müssen Smartphones und private mobile Endgeräte (z.B. auch Smartwatches) grundsätzlich auf Flugmodus geschaltet werden und dürfen nicht benutzt werden. Die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II dürfen ihr mobiles Schul-iPad in den Freistunden zum Arbeiten nutzen. Die Nutzung erfolgt dabei stumm, Kopfhörer sind erlaubt. Private Video-, Audio- und Fotoaufnahmen sowie Telefonate sind grundsätzlich verboten. Bei einem Verstoß gegen die Handy-/Tablet-Ordnung wird das mobile Endgerät eingezogen und im Sekretariat bereitgelegt. Es kann mit schriftlichem Einverständnis und Unterschrift einer bzw. eines Erziehungsberechtigten am nächsten Schultag dort abgeholt werden. Die Lehrkräfte sind angehalten, als Vorbild zu fungieren und in Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler das Smartphone oder Tablet nur unterrichtsnah bzw. dienstlich einzusetzen. Für dringende Telefonate (z.B. mit den Eltern) ist das Schulsekretariat während der Öffnungszeiten nutzbar.
  3. Essen und das Kauen von Kaugummi sind während des Unterrichts nicht gestattet. Nach vorheriger Absprache mit der Lehrkraft ist das Trinken im Unterricht erlaubt.

4. Benutzung von Schuleigentum

  1. Wände, Einrichtungsgegenstände und Unterrichtsmaterialien sowie technische Geräte sind zu schonen. Jeder trägt die Verantwortung für ihren bzw. seinen Platz.
  2. Tische dürfen nicht beschrieben oder anderweitig beschädigt werden. Wer zu Beginn des Unterrichts einen Schaden feststellt, informiert umgehend die Lehrkraft.
  3. Bücher müssen unmittelbar nach dem Erhalt mit dem Namen versehen werden. Eintragungen und Unterstreichungen sind nicht zulässig.
  4. Jede Schülerin und jeder Schüler haftet für mutwillige Beschädigungen des Schuleigentums.
  5. Für den Verlust von Wertgegenständen kann keine Haftung übernommen werden.
  6. Nach Unterrichtsschluss stellen die Schülerinnen und Schüler alle Stühle auf die Tische und sorgen für Sauberkeit.
  7. Parken ist auf dem Schulhof grundsätzlich nicht gestattet. Einzig zum Be- und Entladen von schlecht zu transportierenden Gegenständen ist es kurzfristig tolerierbar. Der rote Belag darf dabei nicht befahren werden. 

5. Gesundheit und Sauberkeit

  1. Gegenstände, die andere gefährden können (z. B. Messer, offene Klingen), dürfen nicht mit auf das Schulgelände oder ins Schulgebäude gebracht werden. Es dürfen keine Gegenstände aus dem Fenster geworfen werden. Ballspielen und das Werfen von Gegenständen sind im Schulgebäude grundsätzlich verboten. Wegen der Verletzungsgefahr ist das Werfen von Schneebällen auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
  2. Müll ist zu vermeiden.
  3. Die Klassen 5 – 9 säubern turnusmäßig im Anschluss an die großen Pausen die Cafeteria und das Foyer.  Die SV teilt dies den Klassen mit und berät bei der Ausführung.
  4. Alle Schülerinnen und Schüler achten auch bei den Toiletten auf Sauberkeit.
  5. Die Klassenräume sind in regelmäßigen Intervallen zu lüften.

6. Maßnahmen

Die folgenden erzieherischen Maßnahmen unterstützen die Einhaltung dieser Regeln: 

  • Gespräch
  • Beratung und Ermahnung
  • Rüge
  • Auferlegung von Pflichten zur Beseitigung eines Schadens oder einer Störung
  • Mündliche und schriftliche Entschuldigung bei Fehlverhalten
  • Nacharbeit unter Aufsicht
  • Vorübergehender Ausschluss von einer Unterrichtsstunde
  • Schriftlicher Tadel mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten

Bei schwereren Verstößen können darüber hinaus die in § 53 des Schulgesetzes NRW vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden.

Auszüge aus der allgemeinen Schulordnung - Formalia

Stundenzeiten für die Sekundarstufe I und II:
1. Stunde: 7.50 - 8.35 Uhr
2. Stunde: 8.40 - 9.25 Uhr
Pause
3. Stunde: 9.40 - 10.25 Uhr 
4. Stunde: 10.30 - 11.15 Uhr
Pause
5. Stunde: 11.30 - 12.15 Uhr
6. Stunde: 12.20 - 13.05 Uhr
7. Stunde: 13.10 - 13.55 Uhr
8. Stunde: 14.00 - 14.45 Uhr
9. Stunde: 14.50 - 15.35 Uhr

Es gibt ein oder zwei lange Unterrichtstage für die Sekundarstufe I. An die Mittagspause von 13.05 bis 14 Uhr schließen sich eine oder zwei Unterrichtsstunden an.

Allgemeine Regeln

Schülerinnen und Schüler der Klassen 5 - 9 dürfen das Schulgrundstück nicht ohne Erlaubnis verlassen.
Geld oder Wertsachen sollten möglichst nicht in die Schule mitgebracht werden; wenn unbedingt nötig, kann man sie vorübergehend im Sekretariat hinterlegen. Weder Geld noch Wertsachen sind diebstahlversichert; der Schulträger leistet keinen Schadensersatz. Bei Unterrichtsversäumnissen aus Krankheitsgründen ist die Schule am zweiten Tag zu informieren. Nach der Rückkehr zur Schule wird eine schriftliche Entschuldigung mit der Mitteilung der tatsächlichen Dauer des Fehlens beim Klassenlehrer abgegeben. Bei längerem Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Hat ein Schülerin oder ein Schüler der Klasse 8 und 9 im Wahlpflichtbereich II gefehlt, muss sie bzw. er diese Entschuldigung auch dem Lehrer des Differenzierungsbereichs vorlegen.
Will eine Schülerin oder ein Schüler aus anderen Gründen als Krankheit der Schule fernbleiben, muss vor diesem Fehlen eine Genehmigung dazu beim Klassenlehrer bzw. beim Schulleiter eingeholt werden.

Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern

Schülerinnen und Schüler können nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Schulbesuch beurlaubt werden, und zwar

  • bis zu zwei Tagen innerhalb eines Vierteljahres vom Klassenlehrer
  • bis zu zwei Wochen innerhalb eines Vierteljahres vom Schulleiter
  • bis zu zwei Monaten innerhalb eines Schuljahres von der Schulaufsichtsbehörde
  • darüber hinaus von der oberen Schulaufsichtsbehörde

Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden.
Urlaubsanträge, die nicht unmittelbar in der Schule zu entscheiden sind, sollen vier Wochen v o r Beginn des beantragten Urlaubs dem Schulleiter vorgelegt werden. Unmittelbar vor und im Anschluss an Ferien dürfen Schülerinnen und Schüler nicht beurlaubt werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet der Schulleiter, sofern nicht die Schulaufsichtsbehörde zuständig ist. Die Urlaubsplanungen der Familie sollten sich innerhalb der Ferien und anderen schulfreien Tagen bewegen, aber die Unterrichtszeit unberührt lassen. Beurlaubungen vor und nach den Ferien müssen spätestens drei Wochen vor Beginn der Ferien schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden.

Schulversäumnis in der Sekundarstufe II

Versäumen erkrankte Schülerinnen und Schüler den Unterricht, so ist die Schule am zweiten Tag zu informieren. Nach Rückkehr zur Schule ist der übliche Entschuldigungszettel den Fachlehrern zur Abzeichnung vorzulegen.
Bei einem längeren Schulversäumnis ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen.
Ist eine Schülerin oder ein Schüler an dem Tag erkrankt, an dem eine Klausur geschrieben wird, so muss die Schule auf jeden Fall vor der ersten Stunde von der Notwendigkeit des Fehlens informiert werden. Geschieht dies nicht, besteht keine Nachschreibemöglichkeit für diese Klausur. Bei begründetem Zweifel, ob eine Klausur aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule ein ärztliches Zeugnis über die Erkrankung der Schülerin bzw. des Schülers. 
Kann eine Schülerin oder ein Schüler wegen schlechten Befindens nicht weiterhin am Unterricht teilnehmen, reicht sie bzw. er die Beurlaubung bei dem Lehrer der folgenden Stunde ein u n d bei einem Beratungslehrer. Dabei ist beiden der übliche Entschuldigungszettel vorzulegen. Wird am gleichen Tag noch eine Klausur geschrieben, muss auch der betreffende Fachlehrer informiert werden.
Müssen Schülerinnen und Schüler aus anderen Gründen als Krankheit der Schule fernbleiben, haben sie rechtzeitig vor dem Fehlen einen Urlaubsantrag beim Jahrgangsleiter zu stellen; bei Urlaub für mehr als zwei Tage erfolgt die Genehmigung dann durch den Schulleiter. Für Anlässe, die vorher absehbar sind, kommt eine nachträgliche Beurlaubung nicht mehr in Betracht. Für Tage, an denen Klausuren geschrieben werden, wird in der Regel kein Urlaub gewährt.

Die ausführliche Erläuterung der Fehlstundenregelungen für die Oberstufe sowie das Entschuldigungsformblatt finden sich hier.